1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung meldet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich oder auf elektronischem Wege (Internet bzw. E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder – wie auch für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen..
2. Bezahlung Zum Seitenanfang
2.1. Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 %, außer bei Kreuzfahrten/Yachtcharter 50 %, des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung ist 30 Tage v. Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Restzahlung beim Veranstalter zugesandt oder im Reisebüro ausgehändigt…
3. Leistungen Zum Seitenanfang
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Katalogen des Reiseveranstalters bzw. auf seinen Internetseiten und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in seinen Katalogen enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Hotel- und Ortsprospekte sowie mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird..
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen Zum Seitenanfang
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 30.Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 29.bis 22.Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 21.bis 15.Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 14.bis 7.Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 6. Tag bis vor Reisebeginn 85 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100 %
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Bei Stornierung einzelner Personen (Änderung der tatsächlichen Teilnehmerzahl) ab 3 Tage vor Reiseantritt ist die gebuchte Verpflegung (Halb-oder Vollpension) auch für die stornierten Personen voll zu zahlen.
4.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), erheben wir ein Umbuchungsentgelt von 25,- Euro pro Reiseanmeldung. Namensänderungen werden mit 15,- Euro pro Person berechnet. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 4.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen.
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluß des Rundum-Sorglos-Schutzes inkl. Reise-Rücktrittversicherung + Reisekrankenversicherung..
5. Gewährleistung Zum Seitenanfang
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
5.1. Abhilfe
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
5.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
5.3. Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reisveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren..
6. Beschränkung der Haftung Zum Seitenanfang
6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a. der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden des Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2.Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
6.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7. Mitwirkungspflicht Zum Seitenanfang
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder geringzu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der in den Reiseunterlagen angegebenen Vertretung des Reiseveranstalters im Zielgebiet bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzuzeigen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich-oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.Wenn keine Abhilfe geschaffen wird oder nicht geschaffen werden kann, ist der Reisende verpflichtet, eine Niederschrift (Mängelreport) zu verfassen, die von der örtlichen Vertretung zur Kenntnis genommen
wird. Die örtliche Vertretung ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
8. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung Zum Seitenanfang
8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
8.2. Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bzw. von Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüchen befugt.
8.3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.4. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Veranstalter an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmer durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Zum Seitenanfang
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter bei Buchung der Reise über körperliche Gebrechen (z.B. Gehbehinderung) oder Gesundheitsrisiken (z.B. Herzkrankheiten) zu informieren..
10. Sonstiges Zum Seitenanfang
10.1. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Bauweise in Südeuropa aufgrund der klimatischen Verhältnisse leichter ist als in Deutschland. Hierdurch und durch das Verhaten anderer Gäste können naturgemäß Geräuschbelästigungen in den Unterkünften auftreten,ebenso Defekte technischer Einrichtungen wie Lift, Warmwasserversorgung etc.
10.2. Animation findet oft nur in der Hochsaison statt, s. Hotelbeschreibungen.
10.3. Musik-und Tanzveranstaltungen im Freien dauern in der Regel bis Mitternacht, jedoch muss auch nach Ende dieser Veranstaltung mit Lärmverursachung durch zurückbleibende Gäste, Aufräumarbeiten, wegfahrende Autos, Mopeds etc. gerechnet werden. Auch dafür, wie für laute Musik, kann d. Reiseveranstalter keine Entschädigung vornemen.
10.4. Alle Angaben in den Katalog des Reiseveranstalters bzw. auf seinen Internetseiten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht und entsprechen dem Stand bei Drucklegung bzw. Veröffentlichung.
10.5. Für Druck-und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.
10.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
11. Gerichtsstand Zum Seitenanfang
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen..
12. Veranstalter: Bemex Reisen GmbH Zum Seitenanfang
Bemex Reisen GmbH, Hackerbrücke 4/ZOB, 80335 München
Telefon 089/231197-0, Fax 089/231197-90, e-mail: info@bemex.de
Amtsgericht München HRB 119934
Geschäftsführerin Zlatka Jengic
Ust-IdNr.: DE197110417
13. Sicherungsschein
Entsprechend § 651 k BGB sind unsere Pauschalreisen abgesichert. Sie erhalten von uns pro Person/Mietobjekt einen Sicherungsschein über den Gesamtwert Ihrer gebuchten Reise. Den Sicherungsschein mit den ausführlichen Bedingungen erhalten Sie bei Anzahlung bzw. mit der Reisebestätigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgehändigt.
Fotos: Hotelunternehmen, Bemex Archive / Copyright ©2011 Bemex Reisen GmbH.
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Datenschutz
Bemex Reisen verwendet die Daten des Reisenden zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung. Sollte der Reisende keine weitere Werbung vom Reiseveranstalterwünschen,reicht es aus,dem Reiseveranstalter eine kurze Mitteilung zukommen zu lassen Beschädigung oder Verlust von Gepäck Gepäckschäden bei Flugreisen und anderen Beförderungen müssen unverzüglich an Ort und Stelle auch dem zuständigen Beförderungsunternehmen angezeigt werden. Eine schriftliche Bestätigung (z.B. Lost Report bei der Flugbeförderung) muss vorgelegt werden, um Anspruchsverluste nach internationalen Abkommen zu vermeiden.